2.5 Direkte Kontrollmaßnahmen

Im ökologischen Landbau zugelassene Pflanzenschutzmittel und Wirkstoffe


Die Vorschriften der Europäischen Union für den ökologischen Landbau gelten für landwirtschaftliche Erzeugnisse, einschließlich Aquakultur und Hefe (EU-Verordnung 834/2007). Sie umfassen alle Stufen des Produktionsprozesses, vom Saatgut bis zum verarbeiteten Lebensmittel. Das bedeutet, dass es spezifische Bestimmungen für eine Vielzahl von Erzeugnissen gibt, wie z. B.:

·        Saatgut und Vermehrungsmaterial wie Stecklinge, Rhizome usw., aus denen Pflanzen oder Nutzpflanzen gezogen werden;

·        lebende Erzeugnisse oder Erzeugnisse, die keiner weiteren Verarbeitung bedürfen;

·        Futtermittel;

·        Erzeugnisse mit mehreren Zutaten oder verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse zur Verwendung als Lebensmittel.

 

Die EU-Verordnungen über den ökologischen Landbau schließen Erzeugnisse aus der Fischerei und der Jagd auf Wildtiere aus, lassen aber die Ernte von Wildpflanzen zu, wenn bestimmte Bedingungen des natürlichen Lebensraums eingehalten werden. Für Wein und Aquakultur gibt es besondere Vorschriften.

Eines der Ziele des ökologischen Landbaus ist es, den Einsatz externer Betriebsmittel zu reduzieren. Jeder Stoff, der im ökologischen Landbau zur Bekämpfung von Schädlingen oder Pflanzenkrankheiten eingesetzt wird, muss von der Europäischen Kommission vorab genehmigt werden.

Darüber hinaus gelten für die Zulassung externer Betriebsmittel wie Düngemittel, Pestizide und Lebensmittelzusatzstoffe besondere Grundsätze, sodass in der ökologischen Produktion nur Stoffe und Verbindungen verwendet werden dürfen, die in speziellen Rechtsvorschriften als zugelassen gelten.

Verarbeitete Lebensmittel dürfen hauptsächlich nur aus landwirtschaftlichen Zutaten hergestellt werden (zugesetztes Wasser und Kochsalz bleiben unberücksichtigt). Sie dürfen auch enthalten:

  • Zubereitungen von Mikroorganismen und Enzymen, mineralische Spurenelemente, Zusatzstoffe, Verarbeitungshilfsstoffe und Aromastoffe, Vitamine sowie Aminosäuren und andere Mikronährstoffe, die Lebensmitteln zu besonderen Ernährungszwecken zugesetzt werden, können verwendet werden, jedoch nur, wenn sie nach den ökologischen Vorschriften zugelassen sind;
  • Stoffe und Verfahren zur Wiederherstellung von Eigenschaften, die bei der Verarbeitung oder Lagerung verloren gegangen sind, zur Korrektur von Nachlässigkeiten bei der Verarbeitung oder zur anderweitigen Irreführung über die wahre Beschaffenheit der Erzeugnisse dürfen nicht verwendet werden;
  • Nichtökologische landwirtschaftliche Zutaten dürfen nur verwendet werden, wenn sie in den Anhängen der Rechtsvorschriften zugelassen sind oder von einem EU-Land vorläufig zugelassen wurden.

Und vor allem muss jeder Stoff, der für die Verwendung im ökologischen Landbau aufgelistet wird, den grundlegenden EU-Vorschriften entsprechen und anschließend von der Europäischen Kommission gründlich geprüft und für die Verwendung im ökologischen Landbau zugelassen werden.